Die Gaststättenkonzession – für Gründer und Betreiber

Wer in Deutschland eine Gaststätte betreiben möchte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, steht vor einer grundlegenden Herausforderung: Ohne Gaststättenkonzession ist dieses Vorhaben nicht durchführbar. Diese Konzession, auch Gaststättenerlaubnis genannt, ist nicht einfach ein bürokratisches Hindernis, sondern ein rechtliches Instrument zum Schutz von Gästen, Nachbarn und Umwelt sowie zur Sicherstellung, dass Gastronomie auf einem seriösen Fundament steht.

Was genau ist eine Gaststättenkonzession und wann wird sie verlangt

Nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) benötigt jede Person oder juristische Einheit, die gewerbsmäßig Speisen oder Getränke an Gäste ausgibt, eine behördliche Erlaubnis, sobald alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden. Diese Regelung betrifft klassische Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Bars, Kneipen und Hotelrestaurants ebenso wie Imbissbetriebe mit Sitzgelegenheiten oder Cafés, in denen Alkohol ausgeschenkt wird. Entscheidend ist nicht, wie viel Alkohol angeboten wird oder wie häufig, sondern ob der Ausschank Bestandteil des gewerblichen Angebots ist und die Getränke direkt vor Ort konsumiert werden können.

Nicht unter diese Regelung fallen Speisen, die alkoholische Zutaten enthalten. Wer beispielsweise Tiramisu mit Amaretto, eine Sauce mit Rotwein oder flambierte Desserts mit Rum serviert, benötigt dafür keine Konzession, solange der Alkohol im Rahmen der Speisenzubereitung verarbeitet wurde. Die Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf den Ausschank von Getränken. Alkohol in Speisen bleibt erlaubnisfrei, da der Konsum in dieser Form nicht mit dem klassischen Ausschankbegriff des Gaststättengesetzes gleichzusetzen ist.

Für Betriebe, die ausschließlich alkoholfreie Getränke anbieten, besteht in der Regel keine Konzessionspflicht. Auch in Beherbergungsbetrieben, in denen nur Hausgäste bewirtet werden, gelten vereinfachte Regelungen. In einigen Bundesländern wurde das klassische Konzessionsverfahren durch eine reine Anzeigepflicht ersetzt. Hier muss der Betreiber den gastronomischen Betrieb lediglich einige Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass andere gesetzliche Anforderungen entfallen. Vorschriften zu Hygiene, baulichen Voraussetzungen, Brandschutz oder gewerberechtlicher Kontrolle sind auch weiterhin zu beachten. Selbst wenn keine Konzession erforderlich ist, kann eine behördliche Überprüfung jederzeit erfolgen.

Personenbezogen, raumbezogen und betriebsartbezogen – was heißt das genau​

Die Gaststättenerlaubnis ist personengebunden. Sie gilt ausschließlich für die Person, die den Antrag stellt, oder für eine offiziell benannte Stellvertretung. Diese Stellvertretung muss ebenfalls alle rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Wenn eine juristische Person wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft die Konzession beantragt, müssen alle geschäftsführenden Personen ihre persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nachweisen. Sind mehrere Gesellschafter gleichzeitig geschäftsführend tätig, muss jeder von ihnen die erforderlichen Nachweise erbringen.

Darüber hinaus ist die Gaststättenerlaubnis an bestimmte Räume gebunden. In der Konzession sind exakt die Räumlichkeiten aufgeführt, in denen der Betrieb stattfinden darf. Dazu gehören Schank- und Gasträume ebenso wie Lagerräume, Personalräume und andere Nebenräume. Wird die Raumaufteilung verändert, vergrößert oder für einen anderen Zweck genutzt, ist eine neue Genehmigung erforderlich. Auch bauliche Veränderungen oder ein Umbau bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Außerdem ist die Konzession an die Art des Betriebs gebunden. Entscheidend ist, ob es sich beispielsweise um eine Schankwirtschaft, eine Speisewirtschaft, einen Barbetrieb oder einen Imbiss handelt. Auch das Angebot von Live-Musik, Tanzveranstaltungen, Außenbewirtung oder Catering spielt eine Rolle. Die Betriebsart wird bei der Erlaubniserteilung genau definiert. Wer seinen Betrieb grundlegend verändert, etwa ein Café in eine Bar umwandelt oder einen Imbiss in ein Restaurant, benötigt eine ergänzende oder neue Genehmigung. Jede wesentliche Änderung am Konzept muss mit der Behörde abgestimmt und erneut genehmigt werden.

Voraussetzungen - Was Sie erfüllen müssen

Damit eine Konzession erteilt wird, müssen Sie mehrere Bedingungen erfüllen:

Persönliche Zuverlässigkeit

Sie müssen ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen, das keine schwerwiegenden Verurteilungen enthält. Auch ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister gehört dazu. Ebenso wichtig ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt, die bestätigt, dass keine relevanten Steuerschulden bestehen. Die Verantwortung erstreckt sich auch auf juristische Personen und auf alle Geschäftsführer. In manchen Fällen wird geprüft, ob in der Vergangenheit Regelverstöße gegen Jugendschutz, Lebensmittelrecht oder andere Vorschriften vorliegen, da diese auf mangelnde Zuverlässigkeit hindeuten könnten. Wird eine bestehende Konzession übernommen, darf der vorherige Konzessionär seine Erlaubnis nicht durch Widerruf verloren haben.

Fachliche Eignung (Sachkunde)

Sie müssen an einer Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG teilnehmen. In dieser Schulung werden lebensmittelrechtliche Vorschriften, Hygiene, Infektionsschutz, Jugendschutz, Preisangabenrecht, Umgang mit Getränken, Getränkeschankanlagen etc. behandelt. Die Bescheinigung dieser Unterrichtung ist bundesweit gültig und einmalig nachzuweisen. Wer eine einschlägige Berufsausbildung in der Gastronomie oder Lebensmittelhandwerk hat – Köchin oder Koch, Restaurant-/Hotelfachleute, Bäckerinnen, Konditorinnen etc. – kann von dieser Unterrichtung unter bestimmten Bedingungen befreit werden, sofern die Ausbildung nicht „zu lange“ zurückliegt. Zusätzlich ist eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) erforderlich, insbesondere wenn direkt mit Lebensmitteln gearbeitet wird.

Räume, Lage und Ausstattung

Die Betriebsräume müssen den Anforderungen der Bauordnung, des Brandschutzes und der Hygiene entsprechen. Sanitäranlagen sowohl für Gäste als auch Personal sind obligatorisch, ebenso Sicherheits- und Rettungswege. Wichtig ist auch Barrierefreiheit: Nach § 4 GastG (Versagungsgründe) kann die Erlaubnis versagt werden, wenn Räume nicht barrierefrei bzw. nicht von Menschen mit Behinderung nutzbar sind und das Gebäude nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtet oder wesentlich umgebaut wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Aufwand zur barrierefreien Umgestaltung unzumutbar ist. Lage und Nachbarschaft sind relevant – der Betrieb darf keine unzumutbaren Belästigungen durch Gerüche, Lärm oder Emissionen verursachen, und die Umgebung muss zum Konzept passen.

Ablauf der Beantragung und Formalitäten

Wenn Sie alle Voraussetzungen kennen, folgt der formale Antrag. Sie richten sich an das Ordnungsamt oder Gewerbe-/Verbraucherschutzamt der Kommune, in der der Gastronomiebetrieb entstehen soll. Manchmal sind auch Veterinär- oder Lebensmittelaufsichtsämter beteiligt, insbesondere wenn es um hygienische Belange geht. Bauamt und Gesundheitsamt spielen eine Rolle, wenn räumliche oder technische Anforderungen geprüft oder geändert werden müssen.

Dem Antrag sind Dokumente beizulegen wie ein gültiger Ausweis, Nachweise der Unbedenklichkeit und Zuverlässigkeit, Bescheinigung über die Schulung (Gaststättenunterrichtung), Nachweise zur Erstbelehrung des Gesundheitsamts, Miet-/Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis, Grundrisse aller Räume, auch ggf. aus dem Handelsregister oder Gesellschaftsvertrag, sofern eine juristische Person beteiligt ist. Wenn ein Betrieb übernommen wird, kann auf Antrag eine vorläufige Konzession erteilt werden, die oft für drei Monate gilt, damit der Betrieb weitergeführt werden kann, während die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden. Wichtig ist aber, dass der Betrieb nicht länger als ein Jahr geschlossen war und dass der Vorgänger seine Erlaubnis nicht entzogen bekommen hat.

Versagungsgründe - Wann die Konzession abgelehnt werden kann

Auch wenn Sie alle bekannten Anforderungen auf den ersten Blick erfüllen, gibt es gesetzliche Gründe, warum die Erlaubnis dennoch verweigert werden kann. § 4 des Gaststättengesetzes nennt verschiedene Versagungsgründe, insbesondere dann, wenn Zweifel an Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit bestehen. Solche Zweifel können entstehen, wenn Sie in der Vergangenheit mit Alkoholproblemen auffällig geworden sind, wenn zu befürchten ist, dass durch Ihren Betrieb Alkoholmissbrauch begünstigt wird, oder wenn ein Umfeld geschaffen wird, das zur Förderung unerwünschter Verhaltensweisen beitragen könnte. Ebenso kann eine Erlaubnis versagt werden, wenn absehbar ist, dass die Einhaltung des Jugendschutzes, der Lebensmittelüberwachung oder der Gesundheitsvorschriften nicht gewährleistet werden kann. Besonders sensibel reagieren die Behörden auch, wenn sich Hinweise auf unseriöse Geschäftspraktiken ergeben, etwa durch überhöhte Preise, irreführende Werbung oder die gezielte Ausnutzung von Unerfahrenen, Leichtsinnigen oder schutzbedürftigen Personen.

Ein weiterer wesentlicher Versagungsgrund liegt in der Ungeeignetheit der Betriebsräume oder deren technischer Ausstattung. Räume, die nicht den aktuellen Anforderungen an Brandschutz, Hygiene oder Arbeitssicherheit entsprechen, sind nicht genehmigungsfähig. Auch Mängel in der baulichen Substanz, unzureichende Lüftungssysteme oder fehlende sanitäre Einrichtungen können zur Ablehnung führen. Darüber hinaus spielt die Lage des Betriebs eine entscheidende Rolle. Befindet sich das Objekt in einem reinen Wohngebiet, kann der Antrag abgelehnt werden, wenn durch den Betrieb mit unzumutbaren Belästigungen wie Lärm, Gerüchen oder starkem Publikumsverkehr zu rechnen ist. Gleiches gilt für fehlende Barrierefreiheit, sofern das Gebäude nicht unter eine Ausnahmeregelung fällt. Die Behörden prüfen im Einzelfall, ob der Betrieb im Einklang mit dem öffentlichen Interesse steht und ob durch die geplante Nutzung Konflikte mit Nachbarschaft, Stadtbild oder Umwelt zu erwarten sind.

Kosten, Dauer und Besonderheiten

Die Kosten der Konzession variieren stark je nach Kommune, Umfang des Restaurants und Aufwand der Prüfung. Eine vorläufige Genehmigung kostet typischerweise etwa 300 Euro, eine endgültige Konzession kann zwischen 500 und 1500 Euro oder mehr kosten je nach Region und Besonderheiten wie Spezialbetrieb oder sehr großen Räumlichkeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt häufig drei bis acht Wochen, manchmal auch länger, wenn Unterlagen fehlen oder besondere Prüfungen nötig sind.

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Weitere Pflichten und Vorschriften, die über die Genehmigung hinaus gelten

Eine erteilte Konzession befreit nicht von anderen gesetzlichen Anforderungen, die für den laufenden Betrieb einer Gaststätte ebenfalls verbindlich sind. So müssen Sie beispielsweise jederzeit die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes beachten, insbesondere wenn alkoholische Getränke verkauft oder Tabakwaren angeboten werden. Alterskontrollen und gut geschultes Personal sind in diesem Zusammenhang unerlässlich. Das Nichtraucherschutzgesetz stellt Anforderungen an die Raumgestaltung und kann den Einbau spezieller Belüftungssysteme notwendig machen, insbesondere wenn Raucherbereiche vorgesehen sind.

Preise für Speisen und Getränke müssen laut Preisangabenverordnung gut sichtbar und eindeutig ausgezeichnet sein. Falls im Betrieb Musik abgespielt wird, sei es live oder über eine Anlage, sind gegebenenfalls Lizenzgebühren an die GEMA zu entrichten, um Urheberrechte zu wahren. Auch technische und umweltbezogene Vorschriften wie der Einbau von Fettabscheidern, die fachgerechte Müllentsorgung, hygienisch einwandfreie Abwasserlösungen und die Einhaltung der Lebensmittelhygiene sind Pflicht. Hinzu kommen regelmäßige Belehrungen für Mitarbeitende über lebensmittelrechtliche Standards sowie die rechtzeitige Anmeldung des Betriebs bei der Berufsgenossenschaft, um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sicherzustellen. Wer diese Punkte vernachlässigt, riskiert Bußgelder oder im schlimmsten Fall den Entzug der Konzession.

Ein zentraler Meilenstein

Die Gaststättenkonzession ist ein zentraler Meilenstein für jeden Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank. Sie sichert ab, dass alle rechtlichen, hygienischen, sicherheitsrelevanten und betrieblichen Bedingungen erfüllt sind. Für Gründer bedeutet das: sorgfältige Planung, frühzeitige Klärung mit Behörden, vollständige Unterlagen und ein gutes Netzwerk. Wer das berücksichtigt und auf Qualität achtet in Konzept, Einrichtung und Betrieb, legt das Fundament für langfristigen Erfolg und seriöses Handeln in der Gastronomie.

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